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   BVerwG, 06.12.1995 - 2 B 136.95   

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BVerwG, 06.12.1995 - 2 B 136.95 (https://dejure.org/1995,18198)
BVerwG, Entscheidung vom 06.12.1995 - 2 B 136.95 (https://dejure.org/1995,18198)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Dezember 1995 - 2 B 136.95 (https://dejure.org/1995,18198)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen für das Vorliegen einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bezüglich der Gewährung eines Ortszuschlags

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  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1995 - 2 B 136.95
    Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 12.03.1991 - 6 C 51.88

    Ortszuschlag - Geschiedener Soldat - Stufe 1 des Ortszuschlages

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1995 - 2 B 136.95
    Der Kläger ist der Auffassung, daß ihm trotz einer Kapitalabfindung an seine geschiedene Frau, durch die deren Unterhaltsanspruch abgegolten wurde, der Ortszuschlag der Stufe 2 nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG zustehe und daß die Durchführung eines Revisionsverfahrens Gelegenheit gebe, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 1991 - BVerwG 6 C 51.88 - (Buchholz 240 § 40 Nr. 23) zu überprüfen.
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 06.12.1995 - 2 B 136.95
    Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
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